Nukleare Explosion – §328StGB

Paragraph (ich brings nicht übers Herz ‘Paragraf’ zu schreiben) 328 des Strafgesetzbuches regelt den unerlaubten Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern”.

Auszug:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer[...]

  1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert,
  2. Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt,
  3. eine nukleare Explosion verursacht oder
  4. einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert.

Hmmm, ok.

…ich bin im Keller, weiterbasteln :-D

2 Kommentare

Abspritzer 73Januar 4th, 2011 at 16:42

Das ist ja obergeil! Nachdem ich das gelesen habe, musste ich erst einmal ordentlich abspritzen! “wichs,wichs”

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